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Allgemeine Lieferungs-und Zahlungsbedingungen Bässler GmbH, Lauingen

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss:
  2. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese

Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, solche Bedingungen sind für den Auftragnehmer nur dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  1. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Technische Änderungen im Sinne der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
  3. Der Auftragnehmer speichert personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbedingungen.
  4. Der Nachbau oder die Nachahmung von Artikeln, die vom Auftragnehmer geliefert werden, ist weder für eigenen Bedarf noch für gewerbliche Zwecke ohne ausdrückliche schriftliche

Zustimmung des Auftragnehmers statthaft; dies gilt auch dann, wenn für diese Artikel kein gewerblicher Rechtsschutz besteht.

  1. Umfang der Lieferungspflicht:
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  3. Mengenangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  4. Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Ware nur an seinem Sitz; dies gilt auch dann, wenn die Versandkosten vom Auftragnehmer getragen werden.

III. Preise und Zahlungen:

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk Göppingen bzw. Lauingen. Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und Auslösung sind in den Preisen des Auftragnehmers nicht enthalten und vom Auftraggeber zu tragen. Die ehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich berechnet.
  2. Falls nichts anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu erfolgen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Anlieferung und ein Drittel bei Fertigstellung zu zahlen. Falls nichts anderes vereinbart

ist, haben Zahlungen ohne Abzug zu erfolgen.

  1. Als Kaufpreis gelten für alle Kaufgegenstände die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer . Änderungen bei der Höhe der Mehrwertsteuer werden ebenfalls berücksichtigt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Der Nachweis eines etwaig höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen; die Übertragung durch Indossament und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen sind sofort zu zahlen.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsschluss dem Auftragnehmer bekannt werden, und die Kreditwürdigkeit des Auftragsnehmers nach

bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel sofort fällig. Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers entfällt jeder etwa vom Auftraggeber gewährte Rabatt aus den vom Auftraggeber bis dahin nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen.

  1. Sollte der Auftraggeber die Abnahme der Ware oder der Leistung verweigern, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises oder der vereinbarten Vergütung als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
  2. Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Eine Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschossen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ansonsten, sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Lieferzeit:
  4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers bzw. das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber

mitgeteilt worden ist.

  1. Bei Arbeitskämpfen und dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Auftraggebers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt

auch dann, wenn die Hindernisse bereits während eines vorliegenden Verzugs entstanden ist.

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Abrufaufträgen spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung oder der Auftragbestätigung zu liefern und die volle Gegenleistung zu fordern, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag voraus.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bauabnahme nach Fertigstellung sofort selbst oder durch einen Beauftragten durchzuführen.

Eventuelle vorhandene Mängel sind auf dem

firmeneigenen Bauabnahmeschein zu vermerken und vom Montageleiter gegenzuzeichnen.

  1. Gefahrenübergang:
  2. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Auftragnehmers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über .
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII in Empfang zu nehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Eigentumsvorbehalt:
  7. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Zahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderung vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  8. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, solange er unten Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers steht, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder sonst belasten.

Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich hiervon zu benachrichtigen.

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

Dies aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Einbau aufgrund Werkvertrags, Versicherung, unerlaubter Handlung ) bezüglich dieser Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber im Umfang der Höhe des Wertes der gelieferten Ware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die abgetretenen Forderungen unmittelbar einzuziehen. Weiter ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen sowie die Vorbehaltsware nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Abrechnung des Verwertungserlöses auf die Ansprüche des Aufragnehmers durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten, es sei denn, es gilt das Verbraucherkreditgesetz. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Kosten der Rücknahme und der Verwertung ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, höhere tatsächliche Kosten geltend zu machen. Für den Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ist der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einig, dass der Aufragnehmer dem Auftraggeber den gewöhnlichen Verkaufwert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.

VII. Gewährleistung und Haftung:

  1. Bei der Lieferung beweglicher Sachen im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages leistet der Aufragnehmer nur in der Weise Gewähr, dass er alle diejenigen Teile, die mangelhaft sind, unentgeltlich ausbessert oder nach seiner Wahl neu liefert. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertag bzw. Einbau ( Gefahrenübergang).
  2. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln, insbesondere Beschädigungen an Glasscheiben, muss dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme bzw. Einbau der Ware, die Feststellung nicht erkennbarer Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens sechs Monate nach Entgegennahme bzw. Einbau der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige nach Lieferung bzw. Einbau ist der Auftraggeber mit diesen Mängeln ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§377, 378

HGB bleiben unberührt. Andere als die vorstehend genannten Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

  1. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung der Ware oder Leistung bzw. deren Abnahme, soweit dies gem. §§ 309 Nr.8 ff), 438 Abs.1 Nr.2, 634a Abs. 1 Nr.2 BGB zulässig ist. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Vorstehendes gilt entsprechend bei Werkslieferungsverträgen. Bei der Lieferung und dem Bau von Fertigteilen sowie bei den sonstigen Werksverträgen, die Arbeiten an einem Bauwerk betreffen, erfolgt die Gewährleistung nach den Bestimmungen der VOB Teil B. Die Gewährleistungsfrist beträgt insoweit 4 Jahre.
  2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
  3. Für etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
  4. Im übrigen sind ausgeschlossen sowohl gegen den Auftragnehmer sowie gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung, sowie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragsnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben insoweit unberührt, als es sich um Vorschriften über die rechtliche Beziehung zwischen den Herstellern handelt.

VIII. Gerichtsstand: 1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-, Scheck oder Wechselprozess – ist, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der eschäftsverbindung Göppingen oder Lauingen.

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, bleiben diese Geschäftsbedingungen im übrigen verbindlich. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind sinngemäß auszulegen.

 

Bässler GmbH

73037 Göppingen-Holzheim

89415 Lauingen

 

 

12/2010